Ratgeber Barrierefreiheit

Barrierefreie Website: Bin ich betroffen?

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops und Buchungsseiten barrierefrei sein. Für wen das gilt, wer ausgenommen ist – und warum sich eine zugängliche Website auch ohne Pflicht lohnt.

Stand: September 2026 · Lesezeit etwa 6 Minuten

Worum es geht

Eine barrierefreie Website lässt sich auch von Menschen nutzen, die schlecht sehen, keine Maus bedienen können oder sich Inhalte vorlesen lassen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) macht das für bestimmte Angebote zur Pflicht. Es setzt eine europäische Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025.

Wen das Gesetz betrifft

Für Websites ist vor allem ein Punkt wichtig: Das Gesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote auf Websites und in Apps, die auf Anfrage eines Verbrauchers mit Blick auf den Abschluss eines Vertrags erbracht werden. Typische Fälle:

  • Online-Shops,
  • Terminbuchungen mit verbindlicher Buchung, etwa für Behandlungen, Kurse oder Tische,
  • Bestell- und Buchungsformulare für Dienstleistungen.

Nach den Hinweisen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit fallen reine Präsentationsseiten, die nur informieren oder Leistungen bewerben, nicht darunter – also die klassische Vorstellung eines Betriebs mit Leistungen, Anfahrt und Kontakt. Ebenso wenig Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig, zum Beispiel bei Kontaktformularen mit Anfrage.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Wer Dienstleistungen anbietet, ist ausgenommen, wenn der Betrieb ein Kleinstunternehmen ist. Das heißt:

  • weniger als zehn Beschäftigte und
  • höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Gut zu wissen: Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten fällt auch bei kleinem Umsatz nicht unter die Ausnahme. Und sie gilt nur für Dienstleistungen – wer bestimmte Produkte wie Lesegeräte oder Selbstbedienungsterminals herstellt, ist auch als Kleinstunternehmen betroffen.

Was verlangt wird

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die sich für Websites auf die Richtlinien WCAG 2.1 in der Stufe AA stützt. Vereinfacht gesagt muss eine Website wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch robust sein. Dazu kommen Informationen zur Barrierefreiheit, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an anderer gut sichtbarer Stelle: eine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen, wie sie funktioniert, eine Darstellung, wie sie die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Über die Einhaltung wacht die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, eine gemeinsame Behörde aller 16 Bundesländer. Wer eine Dienstleistung anbietet, die nicht barrierefrei ist, muss mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen; bei fehlenden Informationen sind es bis zu 10.000 Euro.

So finden Sie die häufigsten Barrieren selbst

  1. Nur mit der Tastatur: Legen Sie die Maus weg und bewegen Sie sich mit der Tabulatortaste durch die Seite. Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Erreichen Sie Menü, Formular und Bestellknopf?
  2. Vergrößern: Stellen Sie im Browser 200 Prozent ein (Strg und Plus). Bleibt alles lesbar, ohne dass Sie seitlich scrollen müssen?
  3. Kontrast: Hellgraue Schrift auf weißem Grund ist der häufigste Fehler. Text sollte sich deutlich vom Hintergrund abheben.
  4. Bilder: Haben Bilder mit Aussage einen Alternativtext, der beschreibt, was zu sehen ist?
  5. Formulare: Hat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung? Ein Hinweis, der beim Tippen verschwindet, reicht nicht. Erklärt die Fehlermeldung, was falsch ist?
  6. Überschriften: Gibt es genau eine Hauptüberschrift, und sind die weiteren sinnvoll gegliedert?

Automatische Prüfungen finden nur einen Teil der Barrieren. In einem Vergleich der britischen Regierung erkannte das beste von 13 Programmen 40 Prozent der eingebauten Fehler, die meisten deutlich weniger. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist oder eine Anleitung verständlich, kann nur ein Mensch beurteilen.

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Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt

  • In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt gut 7,8 Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung (Stand Ende 2025). Dazu kommen alle, die schlechter sehen als früher, mit dem Handy in der Sonne stehen oder gerade nur eine Hand frei haben.
  • Klare Überschriften, beschriftete Felder und Alternativtexte helfen auch Suchmaschinen, Ihre Seite zu verstehen.
  • Was sich gut bedienen lässt, wird seltener abgebrochen – gerade Formulare und Bestellungen.

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Die Premium-Tiefenprüfung zeigt die automatisch erkennbaren Barrieren auf der Startseite und bis zu vier weiteren Seiten, darunter möglichst eine mit Formular. Mit dem „Barrierefreiheit Grundpaket“ beheben wir sie; den Umfang klären wir vorher mit Ihnen.

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Dieser Ratgeber beschreibt technische Zusammenhänge und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, kann im Einzelfall nur eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilen.